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   BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 108/04   

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https://dejure.org/2004,14041
BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 108/04 (https://dejure.org/2004,14041)
BayObLG, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2Z BR 108/04 (https://dejure.org/2004,14041)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - 2Z BR 108/04 (https://dejure.org/2004,14041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 23 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 23 Abs. 1, 4
    Rechtsfolgen bei Beschlussunzuständigkeit und bei gesetzesverletzendem Mehrheitsbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit eines trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefassten Beschlusses; Anfechtbarkeit eines Eigentümerbeschlusses, der sich in der Regelung eines individualisierten Einzelfalles erschöpft

Verfahrensgang

  • AG Lindau - 5 UR II 25/02
  • LG Kempten - 42 T 174/04
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 108/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 108/04
    a) Ein trotz absoluter Unzuständigkeit gefasster Eigentümerbeschluss ist nichtig (BGH NJW 2000, 3500).

    b) Abgesehen davon ist durch die Einschaltung des Treuhandvereins zur Sanierung des Gewerbeteils der Wohnanlage ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der durch die Feststellung, der Eigentümerbeschluss vom 1.9.2000 zu TOP 4 sei nichtig, erheblich beeinträchtigt und in der Folge mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. BGH NJW 2000, 3500/3503).

  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 13/01

    Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 108/04
    Eine absolute Beschlussunzuständigkeit läge aber nur vor, wenn der fragliche Beschluss als Abänderung des Gesetzes oder der Gemeinschaftsordnung zu verstehen wäre (BayObLG NJW-RR 2001, 1020).
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